Amtszeitverlängerung Bürgermeister

Veröffentlicht am 01.12.2005 in Wahlen

Die Amtszeitverlängerung für die hauptamtlichen Bürgermeister auf acht Jahre und die Entkoppelung der Bürgermeister- und Ratswahl sind aus Gründen a) der demo-kratischen Legitimation b) des kommunalen Wahlverhaltens und c) der Machtkonstellation Bürgermeister – Rat abzulehnen.

zu a) Die Durchführung der Bürgermeisterwahl alle acht statt fünf Jahre bedeutet geringere Partizipations- und Entscheidungsmöglichkeiten für die Bürger. Die Erfahrungen in anderen Bundesländern und mit den Nachwahlen in NRW zeigen, dass die Wahlbeteiligung bei getrennter Bürgermeisterwahl erheblich niedriger ist als bei verbundenen Wahlen. Bei zeitlich getrennten Wahlen besteht die Gefahr einer Beschränkung des Kandidatenangebots, insbesondere wenn der Amtsinhaber wieder antritt.
zu b) Der hauptamtliche Bürgermeister ist nicht nur Verwaltungschef, sondern erfüllt zugleich eine zentrale politische Funktion. Die Parteiorientierung ist daher neben der Personenorientierung ein wichtiger Einflussfaktor für das Wahlverhalten. Auch getrennte Wahlen sind keine "reinen" Persönlichkeitswahlen. Personenwahlen sind nicht per se demokratischer als Parteienwahlen.
zu c) Zeitlich getrennte Wahlen stärken einseitig die Machtposition des Bürgermeis-ters zu Lasten des Rates. Die Wahrscheinlichkeit nimmt zu, dass der Bürgermeister nicht der Partei angehört, die im Rat dominiert. Damit steigt die Gefahr von Konflikten und Reibungsverlusten zwischen Bürgermeister und Rat.

 

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